Menschen, die in Deutschland leben, müssen sich bei den zuständigen Behörden registrieren. Das bedeutet nur, dass sie dem Einwohnermeldeamt mitteilen, wer sie sind und wo sie leben.
Da Geflüchtete aus der Ukraine sich innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen nur maximal 90 Tage legal in Deutschland und der EU aufhalten dürfen, müssen sie spätestens mit Ablauf dieser Zeit eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Momentan ist das in der Regel der Aufenthalt nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes.
Wenn Leistungen wie zum Beispiel die Grundsicherung nach SGB II oder dem AsylBLG in Anspruch genommen werden sollen, ist die vorläufige Aufenthaltsgenehmigung (hier in der Regel: Fiktionsbescheinigung) Voraussetzung.
Nach dem Erhalt der vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung müssen dann andere Anträge für den Erhalt von finanzieller Unterstützung gestellt und Formulare ausgefüllt werden. Das nimmt einige Zeit in Anspruch und ist selbst für deutsche Staatsbürger und Muttersprachler oft nicht leicht zu verstehen.
In Leipzig gibt es nach wie vor eine Bedingung, um sich registrieren zu lassen: den Wohnsitz. Dafür musst du nachweisen, dass du eine Wohnung in Leipzig hast.
Der Nachweis erfolgt über eine sogenannte Wohnungsgeberbescheinigung. Diese erhältst du von deiner Vermietung. Damit und mit deinem Pass gehst du dann zum Ankommenszentrum.