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Allgemeine rechtliche Hinweise

Die EU hat beschlossen, den so genannten vorübergehenden Schutz (Durchführungsbeschluss (EG) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022, mit dem das Vorliegen eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine festgestellt wurde) für Personen anzuwenden, die ab dem 24.02.2022 infolge der russischen Militärinvasion aus der Ukraine kommen. Sie können bei jeder Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)  stellen.

Gemäß der Verordnung des Innenministeriums kann ihnen mindestens bis zum 04.03.2023 ein vorübergehender Schutzstatus gewährt werden.

Nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes können ukrainische Staatsangehörige mit einem biometrischen Reisepass weiterhin für 90 Tage während eines Zeitraums von 180 Tagen innerhalb der Europäischen Union und des Schengen-Raums reisen oder sich in der EU aufhalten. Reisen in die Ukraine nach Gewährung des vorübergehenden Schutzes, also Erhalt des vorübergehenden Titels (z. B. Fiktionsbescheinigung), sind weiterhin möglich. Sie müssen jedoch spätestens nach sechs Monaten wieder nach Deutschland einreisen und die Reise mit den zuständigen Behörden abklären, wenn eine Wohnsitzauflage besteht und/oder Leistungen nach SGB II empfangen werden.

Staatsangehörige der Ukraine, die am 24.02.2022 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Ukraine hatten, sich aber vorübergehend außerhalb der Ukraine aufhielten und vor dem 31.08.2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, benötigen bis zum 31.08.2022 keine befristete Aufenthaltserlaubnis. Das bedeutet, dass ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach 90 Tagen Einreise bis spätestens zum 31.08.2022 legal ist.

Anders formuliert: Eine Meldepflicht für Geflüchtete und Nicht-EU-Bürger besteht erst nach 90 Tagen, also drei Monaten.

Personen, die länger als 90 Tage in Deutschland bleiben wollen und/oder Leistungen nach dem AsylBLG oder SGB II erhalten möchten, beantragen in dem Ort ihrer Wahl bei vorheriger privater Unterbringung (z. B. Leipzig) oder dem Ort, dem sie laut Zuweisungsbescheid nach dem Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder Notunterkunft zugewiesen werden, eine befristete Aufenthaltserlaubnis (zunächst: Fiktionsbescheinigung) bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde. Die Möglichkeit und Voraussetzungen anderer Aufenthaltstitel kann mit den zuständigen Sachbearbeiter*innen besprochen werden.In Leipzig sitzt die Ausländerbehörde im Ankommenszentrum für Geflüchtete und Migranten in der Prager Straße 128, Haus B.