§ 12a sowie § 24 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes verpflichten jeden, der als Schutzberechtigter nach Deutschland einreist, dazu, sich für die Dauer des Aufnahmeverfahrens an dem Ort aufzuhalten, an dem die Registrierung erfolgt.
In Deutschland ist es so geregelt, dass jedes Bundesland und jede Kommune vom Staat Gelder zur Betreuung und Versorgung von Asylbewerbern und Geflüchteten erhält. Es ist einer Stadt oder einer Kommune nur bis zu einem gewissen Punkt möglich, Geflüchtete angemessen mit Wohnraum und dem jeweiligen Grundbedarf zu versorgen. Dazu zählen neben medizinischer Versorgung und finanzieller Beihilfe auch Sprachkurse oder Integrationsklassen für Kinder.
Darum werden Menschen, die nicht privat untergekommen sind, beispielsweise aus den Erstaufnahmeeinrichtungen und Hotels in Leipzig auf andere Kommunen in Sachsen verteilt.
Dort erfolgt dann die Registrierung und die automatische Verpflichtung zum gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) an dem jeweiligen Ort für die Dauer des Verfahrens um den unbefristeten Aufenthaltstitel.
Diese Verpflichtung entfällt nach Ende des Aufnahmeverfahrens. Werden keinerlei Leistungen in Anspruch genommen, entfällt diese Verpflichtung ebenfalls. Generell kann ein Antrag auf Wechsel des Wohnortes gestellt werden.