Leben mindestens zwei Bedarfsgemeinschaften in einem Haushalt zusammen, bilden diese entweder eine Haushalts- oder eine Wohngemeinschaft.
Die Haushaltsgemeinschaft
Ein Beispiel:
Eine Mutter mit zwei Kindern, einer Tochter (12) und einem Sohn (26), und der Freundin des Sohnes (23) ziehen gemeinsam in eine Wohnung.
Für das Amt bedeutet diese Konstellation, dass es zwei Bedarfsgemeinschaften gibt:
- die Mutter mit dem 12-jährigen Kind
- den Sohn mit seiner Freundin
Es haben beide Parteien einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und bewilligt bekommen.
In diesem Beispiel reden wir von einer Haushaltsgemeinschaft. Das bedeutet, dass die Menschen beispielsweise miteinander verwandt oder verschwägert sind. Eine Haushaltsgemeinschaft beruht auf der Idee, dass die in ihr lebenden Menschen Kosten und Leistungen bis zu einem gewissen Punkt teilen.
Die Wohngemeinschaft
Ein Beispiel:
Eine Person, die Leistungen nach dem SGB II erhält, bezieht einen Raum in einer Wohnung und unterzeichnet einen Untermietvertrag. Mit den anderen Personen, die in der Wohnung wohnen, teilt sie Badezimmer und Küche und vielleicht noch ein gemeinsames Wohnzimmer.
Hier spricht das Amt in der Regel von einer Wohngemeinschaft. In einer Wohngemeinschaft sind keinerlei Beziehungen, weder verwandtschaftlich noch eheähnlich, zwischen den Mietparteien vorhanden. Jede Mietpartei für sich ist eine vollkommen unabhängige Bedarfsgemeinschaft.