Hierbei geht es um Erwerbstätigkeit und Integration: Die Fiktionsbescheinigung nach § 81 des Aufenthaltsgesetzes ist ein Dokument, das von der Ausländerbehörde während der Bearbeitung des Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wird. Damit weisen Ausländer*innen in Deutschland das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts nach.
Es heißt „Fiktions“-Bescheinigung, weil es ein Dokument ist, das ausweist, dass zwar Aufenthaltsrechte gemäß eines angenommenen Aufenthaltstitels genossen werden, dieser Titel aber nur Fiktion, also befristet ist und lediglich angenommen wird.
Mit Erhalt der Fiktionsbescheinigung kann einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland nachgegangen werden.
Wichtig ist, dass die Verlängerung der Fiktionsbescheinigung immer pünktlich beantragt wird.
Die Bundesdruckerei konnte nicht schnell genug Fiktionsbescheinigungen drucken. Daher wurden Ersatzdokumente ausgegeben: sogenannte Blattfiktionen. Diese sind auf A4-Papier gedruckte Ausweisdokumente, die vorerst bis zu dem angegebenen Datum (gelb) Gültigkeit besitzen.
Für jene, deren Fiktionsbescheinigung nur drei Monate Gültigkeit besitzt:
- Entweder erfolgt eine schriftliche Erinnerung, im Ankommenszentrum vorstellig zu werden, oder die betreffenden Personen werden eigenständig vorstellig.
- Aller Wahrscheinlichkeit nach wird bis zu diesem Zeitpunkt eine ordentliche Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden können. Bis dahin ist zu beachten, dass die Blattfiktionen gern missbräuchlich eingefordert werden. Dies gilt es zu vermeiden. Es sind amtliche Ersatzdokumente. Die Originale sollen immer bei dir verbleiben.
Für jene, deren Fiktionsbescheinigung sechs Monate Gültigkeit besitzt:
- Eine Entscheidung ist noch nicht gefallen, aber es besteht die Möglichkeit, dass im Herbst bereits ein Aufenthalt erfolgen kann. Darüber wird rechtzeitig postalisch informiert. Ansonsten gilt auch hier: Das Datum des Ablaufs im Blick behalten und, falls keine Erinnerung kommt, selbstständig aktiv werden und die Ausländerbehörde (derzeit noch im Ankommenszentrum in der Prager Straße 128, Haus B) kontaktieren.
Weiterhin ist die Fiktionsbescheinigung die Voraussetzung für den Eintritt in den Rechtskreis des SGB II und berechtigt zur Teilnahme an einem Integrationskurs (lila).
Auf der Fiktionsbescheinigung ist vermerkt, ob das Reisen in Nicht-EU-Länder erlaubt ist oder nicht. Reisen sind nicht möglich, wenn die Fiktionsbescheinigung nach § 81.3 ausgestellt wurde. Beruft sie sich auf § 81.4, sind Reisen möglich (grün).