Anders als für die Leistungen nach dem AsylBLG, werden im Rechtskreis des SGB II vom Jobcenter Bedarfsgemeinschaften erfasst.
Auch wenn es Bedarfs-„Gemeinschaft“ heißt, werden nicht nur mehrere Personen, wie z. B. eine Mutter mit Kind, sondern auch einzelne Antragsteller*innen als Bedarfsgemeinschaft bezeichnet.
Die grundlegende Idee dieser amtsdeutschen Formulierung ist folgende: Leben mehrere Menschen zusammen, übernehmen alle eine wechselseitige Verantwortung füreinander und teilen Kosten und Geldmittel. Darum werden Gruppen UND gegebenenfalls Einzelpersonen als Bedarfsgemeinschaft geführt.
Bedarfsgemeinschaften können sein:
- Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt sind,
- eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner*innen, die nicht dauerhaft getrennt leben,
- Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“)
- oder die antragstellende Person allein.
Außerdem gehören natürlich Kinder zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie jünger als 25 Jahre sind. Voraussetzung: Sie sind unverheiratet, erwerbsfähig und können ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten. Zum Einkommen von Kindern zählen zum Beispiel Kindergeld oder Unterhaltszahlungen.