Die Erreichbarkeitsanordnung besagt, dass ein Empfänger von Grundsicherung verpflichtet ist, binnen weniger Tage Terminen und Aufforderungen durch das Jobcenter nachzukommen. Daher besteht Anzeigepflicht gegenüber dem Jobcenter, wenn man seinen Wohnsitz für längere Zeit (mehr als einen Wochentag) verlässt. Die Anzeigepflicht gilt NICHT für Wochenendreisen, denn am Wochenende hat das Jobcenter ohnehin geschlossen. Sie betrifft Reisen sowohl ins Ausland als auch im Inland.
Insgesamt 21 Tage jährlich (zuzüglich Wochenenden) kann man „Urlaub“ von dieser Regelung nehmen. Dafür schreibt man eine formlose E-Mail an das zuständige Jobcenter, ruft an oder spricht persönlich vor und holt sich eine Genehmigung ein. Dafür füllst du entweder ein Formular aus und sendest es an dein*e Sachbearbeiter*in oder du erledigst es online über Jobcenter.digital.
Verreist man länger als 21 Tage oder meldet sich nicht ordnungsgemäß beim zuständigen Jobcenter ab, erlischt der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Ausnahmen sind jedoch in Absprache möglich. Bei einer Ortsabwesenheit von mehr als sechs Wochen erlischt der Anspruch gänzlich muss erneut geprüft werden, d. h. der Antrag muss neu gestellt werden.
Eine Reise ins Ausland, beispielsweise in die Ukraine, um dringende Angelegenheiten zu klären, muss daher unabhängig vom Aufenthaltstitel auch immer mit dem Jobcenter abgesprochen werden, solange man Leistungen nach SGB II erhält.
HINWEIS: Auslandsreisen
Unabhängig von der Erreichbarkeitsanordnung solltest du vor einer Reise ins Ausland überprüfen, ob § 81.4 in deiner Fiktionsbescheinigung markiert ist. Wo das steht, findest du hier. Ist das der Fall, brauchst du keine rechtlichen Einschränkungen erwarten. Wenn § 81.4 nicht angekreuzt ist, wende dich bitte an die Ausländerbehörde im Ankommenszentrum.
Das Formular für die Ankündigung und Anfrage der Ortsabwesenheit findest du hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anfrage-ortsabwesenheit_ba147389.pdf.