Beantragt ein unverheiratetes, erwerbsfähiges Kind, das mindestens 15, aber noch keine 25 Jahre alt ist, Leistungen nach dem SGB II, gehören auch die im Haushalt lebenden Eltern oder Elternteile zur Bedarfsgemeinschaft.
Ein Beispiel:
Eine Mutter mit zwei Kindern, einer Tochter (12) und einem Sohn (26), und der Freundin des Sohnes (23) ziehen gemeinsam in eine Wohnung.
Für das Amt bedeutet diese Konstellation, dass es zwei Bedarfsgemeinschaften gibt:
- die Mutter mit dem 12-jährigen Kind
- den Sohn mit seiner Freundin
Es können also sowohl die Mutter als auch der Sohn unabhängig voneinander einen Antrag stellen.
Da sie gemeinsam wohnen und in diesem Beispiel eine Haushaltsgemeinschaft bilden, werden manche Kosten/Leistungen angeglichen, zum Beispiel die Miete oder die Betriebskosten. Andere Leistungen, wie Fortbildungen oder Kindergeld, werden für jede Bedarfsgemeinschaft unabhängig voneinander geprüft und verrechnet.